Wie viel Glücksspiel steckt in der Börse und lohnen sich Online Casino Aktien?
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Gemäß § 4 Abs.
Inhalt der Whitelist
BGH, Urteil vom 09.02.2017 – IX ZR 67/16, juris Rn. Der EuGH hat bereits entschieden, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als „Verbraucher“ verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.10.2020 – C-774/19 –, juris). Der vorliegende Fall ist nicht anders zu beurteilen. Dem Vortrag des Klägers, er habe nur in seiner Freizeit gespielt und gehe im Übrigen einer Vollzeitbeschäftigung bei einem Automobilhersteller nach, ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten; ein Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers ist auch sonst nicht ersichtlich. 17 Abs.
Wer sind wir?
1 EuGVVO, wonach der Verbraucher den Vertrag mit einem beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartner abgeschlossen haben muss, ist ebenfalls erfüllt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gewerblich tätige Gesellschaft. Darüber hinaus gehört der streitgegenständliche Glücksspielvertrag zu einer der in Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO genannten Kategorien. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011), der zum streitgegenständlichen Zeitraum galt, war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten und die Beklagte hat gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie ihr Online-Angebot auch Spielteilnehmern aus Sachsen – hier dem Kläger – zugänglich gemacht und dessen Spieleinsätze entgegengenommen hat.
| Großstadt | Geschätzte Anzahl Spielhallen | Lokale Regulierung (Beispiel) | Häufige Betreiberkette |
|---|---|---|---|
| Berlin | über 200 | Sperrbezirksverordnung (z.B. 500m zu Schulen) | Merkur Spielothek, Admiral, Bally Wulff Spielcenter |
| Hamburg | ca. 150 | Begrenzung der Anzahl, Mindestabstände | Merkur Spielothek, Vegas Spielothek |
| Köln | ca. 80 | Sperrbezirke, Nachtöffnungsverbot | Merkur, Admiral, Spielbank Colonia |
| Frankfurt am Main | ca. 70 | Strenge Sperrbezirksregelungen | Merkur, Admiral, Vegas |
| München | ca. 40 | Sehr restriktive Vergabepraxis | Merkur, Admiral |
Zwar besteht nach der Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 inzwischen die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs.
| Glücksspielbereich | Besteuerungsgrundlage | Steuersatz (Beispiel) | Staatseinnahmen gesamt 2024 (ca. in Mrd. €) |
|---|---|---|---|
| Lotterien (staatlich) | Spieleinsatz | ca. 16-20% (Richtwert, abhängig vom Land) | ~2.5 |
| Online-Casino & Sportwetten (reguliert) | Spieleinsatz (Online-Casino) / Wettumsatz (Sportwetten) | 5,3% (Online-Casino), 5,0-8,0% (Sportwetten, länderspezifisch) | ~0.8 |
| Spielbanken (Casinos) | Spielbankertrag (Bruttospielertrag) | 80% (Bsp. NRW, nach Abzug von Gewinnen und Kosten) | ~0.7 |
| Geldspielautomaten (Gastronomie) | Bruttospielertrag | Länderspezifisch, z.B. 20-30% in Spielhallen | ~1.2 |
4 Satz 1 GlüStV 2021).
#5: Lapalingo
Verrechnung der Beklagten bereits zurückerhalten, so dass noch 19.250,00 € bei der Beklagten verblieben sind. Soweit die Beklagte nach Erhalt der Spieleinsätze und Durchführung der Spiele 85 % der vereinnahmten Einsätze wieder an teilnehmende Spieler als Gewinne ausgeschüttet hat, betrifft dies die Frage nach der Entreicherung, welche unten unter Punkt 6. erörtert werden wird. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil der zugrundeliegende Online-Glücksspielvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2011) gemäß § 134 BGB nichtig ist. Für die Beurteilung der Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB ist aber auf den Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 abzustellen, in dem die Beklagte das Online-Glücksspiel angeboten und der Kläger es genutzt hat, weil sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet.
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4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Abweichend von dieser Regel können Personen jedoch vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates verklagt werden, wenn – wie hier – eine besondere Zuständigkeit nach der Verordnung gegeben ist, Art. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. 17 Abs.
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1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet, so dass die in Malta ansässige Beklagte vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht verklagt werden konnte. Der Kläger hat den online-Glücksspielvertrag als Verbraucher geschlossen. Verbraucher im gemeinschaftsrechtlichen Sinn sind natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. Für den Fall einer nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH Urteil vom 03.
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Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Auch die Rückabwicklung von nichtigen Verträgen unterfällt dem Vertragsstatut. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 19.250,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Der Kläger hat 25.850,00 € zwischen dem 22.
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Juni 2019 und dem 29. Mai 2020 als Spieleinsätze an die Beklagte auf das von ihr benannte Konto gezahlt. Diese Summe hat die Beklagte also durch Leistung(en) des Klägers i.S.d. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei nur um einen Bruchteil des eingeklagten Betrages bereichert. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass nach dem maltesischen Glücksspielrecht bei jedem Spiel eine Mindestausschüttungsquote von 85 % der Einsätze gegenüber der Gesamtheit der Spieler (nicht aber gegenüber jedem einzelnen Spieler) gewährleistet sein muss und dass die Beklagte diese Return-to-Player-Quote aufgrund der technischen Einstellung ihrer Spiele auch eingehalten und geleistet hat. Etwas Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben werden wird (BGH Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 150/06, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.
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Die Beklagte hatte ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auch auf den Wohnsitzstaat des klagenden Verbrauchers, d.h. nach Deutschland, ausgerichtet. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Webseite in deutscher Sprache gehalten war. Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen cas seriose online casino seiten Zivilrechts ergibt sich aus Art. b) Verordnung (EG) Nr.
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593/2008 (“Rom I-VO“). 1 Abs. 1 Rom I-VO ist eröffnet. 1 Abs. 2 Rom I-VO ist nicht eröffnet. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelung in § 4 Abs.
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4 GlüStV 2011 sei nicht anzuwenden, weil sie gegen europäisches Recht, nämlich Art. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Landgericht angenommen, dass das in § 4 Abs.
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Dass die Beklagte nach maltesischem Recht verpflichtet ist, 85 % der vereinnahmten Spieleinsätze als Gewinne wieder auszuschütten (und dies von den maltesischen Behörden auch überwacht wird), ändert aber nichts daran, dass der Kläger 25.850,00 € auf das von der Beklagten benannte Konto gezahlt hat. Der Senat hat vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagten dieser Vermögenswert zugeflossen und diese Summe in ihren Verfügungsbereich gelangt ist. Die erst im Schriftsatz vom 29.09.2022 aufgestellte Behauptung der Beklagten, sämtliche Spieleinsätze flössen auf ein Konto, das einem Treuhandregime unterliege, von dem die Beklagte nach maltesischen Vorschriften nur maximal 15 % der Einsätze zur freien Verfügung entnehmen könne, hilft ihr nicht weiter. Die Beklagte legt schon nicht näher dar, wie dieses Treuhandregime ausgestaltet sei. Auf der Grundlage dieses Vortrags kann der Senat nicht feststellen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine faktische Verfügungsmöglichkeit über die restlichen 85 % der Spieleinsätze (u.
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a. des Klägers) auf dem Empfangskonto hatte – und nur in diesem Falle wäre davon auszugehen, dass sie 85 % der Spieleinsätze schon im Ausgangspunkt nicht „erlangt“ hätte. Davon abgesehen hat der Kläger diese Behauptung der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und die Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass sie über 85 % der Spieleinsätze tatsächlich niemals verfügen konnte (nicht nur: durfte). Auf die Frage einer etwaigen Verspätung dieses Vorbringens der Beklagten, die der Kläger ebenfalls rügt, kommt es daher nicht an. Von den ursprünglich vom Kläger eingesetzten 25.850,00 € hat er 6.600,00 € durch Gewinnausschüttung bzw. 4 GlüStV 2011 enthaltene Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet nicht in unionsrechtswidriger Weise den in Art.
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Diese Regelung steht vielmehr im Einklang sowohl mit dem deutschen Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht.
| Unternehmen / Marke | Geschäftsmodell | Geschätzte Anzahl Automaten | Regulierung (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Merkur (Gauselmann Group) | Aufstellung in Gaststätten, Spielhallen | > 100.000 | GewO, Landesglücksspielgesetze |
| Bally Wulff | Herstellung & Aufstellung von Geldspielgeräten | ca. 40.000 | GewO, Landesglücksspielgesetze |
| Alfred H. Nüßle GmbH & Co. KG | Aufstellung in Gastronomie (Süddeutschland) | ca. 15.000 | Landesglücksspielgesetze (z.B. BW) |
| NOVOMATIC (via Tochtergesellschaften) | Aufstellung in Spielhallen & Gastronomie | ca. 50.000 | GewO, länderspezifische Vorgaben |
Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 01.06.2011 – 8 C 5/10, und 26.10.2017 – 8 C 14/16 -, beide juris), das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 -, juris) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 08.09.2009 – C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 08.09.2010 – C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß – und – C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media – und vom 30.06.2011 – C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs.
Hohe Dividendenrenditen
Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird weiter verurteilt an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Weiter wird hilfsweise für den Fall der Abweisung der Berufungsanträge beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und für den Fall des Erfolgs der Berufung die Revision zuzulassen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet im Schriftsatz vom 29.09.2022, allenfalls 15 % der Spieleinsätze zur freien Verfügung erlangt zu haben.
Ziel des Verbandes
Die Einsätze flössen auf ein einem Treuhandregime unterliegendes Konto, von dem die Beklagte nach maltesischen Vorschriften nur maximal 15 % der Einsätze entnehmen könne – und zwar unabhängig von der Wirksamkeit der Spielerverträge bzw. von dem Bestehen bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche nach deutschem Recht. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. Die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen richtet sich nach der EuGVVO.
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