Endet das Glücksspielmonopol? Neuer Gesetzesentwurf lässt darauf schließen
gegen § 4 Abs. 5 Nr.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht. § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs.
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1 Satz 2 GlüStV 2012 ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 –, Rn. Darüber hinaus stellen die Verstöße der Beklagten gegen § 4 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen.
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Enthält das Schutzgesetz selbst keine Regelung über die Schuldform, die zu seiner Verletzung erfüllt sein muss, ist nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich bet live wetten admiral einfache Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981 – VI ZR 47/80). Die Beklagte hat durch ihre Organe (§ 31 BGB; vgl. BeckOGK/Offenloch, 1.2.2023, BGB § 31 Rn. 156 zur kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit von § 31 BGB, wenn das Schuldverhältnis, aus dem der Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangt, deutschem Recht unterliegt) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete und hierbei gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß, die selbst dann einzuhalten waren, wenn sie eine Erlaubnis der deutschen Behörden erhalten hätte. Sie konnte dabei nicht darauf vertrauen, dass ihr im Fall der Erteilung einer Genehmigung auch ein Dispens von dem Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr. 2 und dem Verbot von Live-Wetten gemäß § 21 Abs.
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4 GlüStV 2012 gilt dies gleichermaßen. Diese materiell-rechtlichen Vorgaben waren unabhängig vom Erfordernis bzw. vom Vorliegen einer formellen Konzession für das Anbieten von Sportwetten einzuhalten, solange kein Dispens von dem Verbot von Live-Wetten erteilt war; für das Verbot von Ereigniswetten konnte noch nicht einmal ein Dispens erteilt werden. Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht bzw. 4 S. 2, 3 GlüStV 2012 erteilt werden würde. Ursächlich bedingt durch das Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Vermögensschaden in der tenorierten Höhe. Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl.
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OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 – juris, Rn. Nach Maßgabe des § 852 BGB kann der Kläger auch für einen gegebenenfalls verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen. Im konkreten Fall hat die Beklagte die eingezahlten Gelder durch Leistung des Klägers i.S.d. § 852 S. 1 BGB auf dessen Kosten „erlangt“. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes zwar ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB kann auch im Rahmen des § 852 S. 1 BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, Rn.
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Soweit dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 „[d]as Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet“ den Verstoß gegen das Verbotsgesetz begründet, hatte der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte Sportwetten angeboten hatte. Auf die Kenntnis des Klägers vom Inhalt des § 4 Abs. 4 GlüStV kommt es an sich nicht an, da das Bestehen des gesetzlichen Verbots nicht Gegenstand der maßgeblichen Kenntnis gem. Im vorliegenden Fall liegt aber die Besonderheit vor, dass Sportwetten gemäß § 4 Abs.
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5 bzw. § 10a Abs. 2, 3 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV an sich erlaubnisfähig waren.
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Mithin gehört der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (so auch OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22 –, Rn. 47 – 48, juris; s. auch MüKoStGB/Hohmann/Schreiner, 4. 13, wonach der subjektive Tatbestand des § 285 StGB auch das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis umfassen muss). Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagten die Angaben des Klägers nicht widerlegen können, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von einer möglichen Illegalität der angebotenen Sportwetten hatte. Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs.
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Jedenfalls wäre insoweit der Gerichtsstand nach Art. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (st. Rspr., vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-343/19 –, Rn.
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Da der Kläger von seinem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung – der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Glücksspielanbieterin -, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs (ebenso OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. Schließlich hat sich im vorliegenden Fall bei einem behaupteten Verstoß gegen ein deutsches Schutzgesetz der Schadenserfolg deshalb in Deutschland verwirklicht, bet online fussball wetten schweiz weil dies der Ort ist, an dem der Erfolg (hier das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen in Deutschland) verhindert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1986 – VIII ZR 320/85, NJW 1987, 592 unter III. 3b zur Verletzung weinrechtlicher Vorschriften; für einen Verstoß gegen das Glücksspielrecht von Österreich ebenso OGH, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s; Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Geimer, 4. 214; s.
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auch EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-618/15, wonach bei einem Verkaufsverbot als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet). Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ebenfalls deutsches Deliktsrecht anwendbar. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend bei dem Kläger, also in Deutschland, eingetreten. 3 BGB fehlt es aber bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Darüber hinaus scheitert der Einwand auch an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs.
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1, 818 Abs. 4 BGB bzw. jedenfalls an § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Empfänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wobei ausreichend ist, dass ein objektiv denkender Empfänger, der sich richtiger Einsicht nicht bewusst verschließt, aus dem ihm bekannten Tatsachen einen entsprechenden Schluss gezogen hätte (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 120/08). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.
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1 BGB (Zinsen ab Rechtshängigkeit). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art.
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5 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 selbstständige Verstöße gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, so dass die Beklagte auch dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden wäre. Für die Anforderungen des § 21 Abs. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (ebenso BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, BeckRS 2024, 6951 Rn. 1-58; vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 21] = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 01.10.2015 – C-452/14, GRUR Int.
| Zahlungsmethode | Verfügbarkeit Einzahlung | Verfügbarkeit Auszahlung | Typische Bearbeitungszeit |
|---|---|---|---|
| Banküberweisung | Ja | Ja | 1-3 Bankarbeitstage |
| Kreditkarte (Visa/Mastercard) | Ja | Ja | Sofort / 1-3 Tage |
| Skrill | Ja | Ja | Sofort |
| Neteller | Ja | Ja | Sofort |
Die Folgen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Regelungen im Bereich des Glücksspiels und die Anforderungen an ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 79/22, juris Rn.
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Selbst wenn man davon ausginge, dass Bereicherungsansprüche, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, verjährt sind, hat der Kläger insoweit einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 852 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei Online-Casinospielen bzw. virtuellen Automatenspielen OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 –, Rn.
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Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 159/09, juris Rn. 22 zu einer auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG gestützten Klage; EuGH Urteil vom 02.04.2020 – C-500/18, Reliantco Investments LTD, Rn.
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Im Streitfall besteht für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands geforderte enge Verbindung zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Der Kläger verlangt nämlich als Verbraucher von seinem Vertragspartner den diesem vereinbarungsgemäß als Spieleinsatz überlassenen Geldbetrag ersetzt, weil jener den Spielvertrag auf Grund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen. Die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta (Rechtssache C-440/23) betreffen die Vereinbarkeit der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Online-Casino-Glücksspielen und (Zweit-)Lotterien mit dem Unionsrecht, nicht aber die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Sportwetten.
| Rechtsdokument | Zuständige Behörde | Kernregelung | Gültig ab |
|---|---|---|---|
| Glücksspielgesetz (GSpG) | Bundesministerium für Finanzen | Reguliert alle Glücksspiele | 2010 |
| Spielbankengesetz | Spielbankenaufsicht | Regelung für Spielbanken | 1989 |
| E-Glücksspielverordnung | Bundesministerium für Finanzen | Spezifikationen für Online-Angebote | 2015 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
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