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Sportart, Name des Ereignisses, Wettart, Einsatz in €, Datum und Uhrzeit) enthält. Die einzelnen Sportwetten sind in der 5. Spalte der Tabelle entweder mit „LIVE“ oder mit „TOP“ bezeichnet. Soweit „LIVE angegeben ist, handelt es sich um Livewetten.
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4 GlüStV 2012 unzulässige Live- bet wettanbieter vergleich 2026 und Ereigniswetten angeboten. Gemäß § 21 Abs. 1 GlüStV 2012 konnten Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden; in der Erlaubnis waren Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln. Gemäß § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 waren Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig; davon abweichend konnten Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) waren ausgeschlossen. Die Beklagte hat beispielsweise mit „LIVE“ bezeichnete Wetten „Who wins the half?“, „Player scores and his team wins“, „Who scores next?“, „Over/Under rest of the game“ angeboten sowie mit „TOP“ bezeichnete Wetten mit der Erläuterung „Yellow cards in remaining time“ oder „Which team will get most corners?“, „Both teams to score“ sowie „Over/Under rest of the game“. Letztgenannte Wetten stellen ungeachtet der Bezeichnung „TOP“ auch Livewetten dar, soweit auf bestimmte Ereignisse in der restlichen Spielzeit gewettet werden konnte.
BGH-Beschluss zum Sportwetten Verfahren Tipico: EuGH-Vorlage
Sie konnte auch nicht auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis vertrauen und könnte sich deshalb im Verhältnis zum Kläger auf einen von der zuständigen Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Das zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 Ausgeführte gilt auch für weitere spielerschützende Erlaubnisvoraussetzungen, beispielsweise die vollständige Trennung der Wetten von anderen Glücksspielen (§ 4 Abs.
III. Ausblick: Abgeänderter Rechtsrahmen schafft funktionierendes Erlaubnisverfahren
5 Nr. 5 GlüStV 2012) (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Der Kläger hat durch Vorlage mehrerer Screenshots belegt, dass beim Internetauftritt der Beklagten eine Verlinkung zu einem Onlinecasino erfolgte (vgl. etwa Screenshot S.
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80 des Schriftsatzes vom 02.02.2023, Bl. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen beziehen sich nur auf den Vortrag, nicht die Beklagte, sondern eine Schwestergesellschaft habe das Onlinecasino betrieben. Für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist aber unerheblich, ob die Online-Sportwette und das verlinkte Onlinecasino von derselben oder unterschiedlichen Gesellschaften angeboten werden. Vielmehr ist Hintergrund der Regelung die spezifische Gefahr, die der einfache Wechsel zwischen verschiedenen Glücksspielarten in einer Plattform für suchtgefährdete Menschen mit sich bringt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 48/23, BeckRS 2023, 38368 Rn. Die Beklagte hat zudem unter Verstoß gegen § 21 Abs. Zumindest einzelne der „TOP“-Wetten waren als Ereigniswetten (§ 21 Abs.
Über uns
Denn nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts darf kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist zu erwägen, ob die gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßenden Sportwettenverträge auch dann gemäß § 134 BGB nichtig sind, wenn der Sportwettenanbieter – wie die Beklagte – im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hat, das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren aber unionsrechtswidrig war, und das Sportwettenangebot dieses Anbieters daher weder verwaltungsrechtlich untersagt noch strafrechtlich sanktioniert werden konnte.
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Zwar hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 134 BGB dann keinen Platz mehr, wenn es ausreicht, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen (vgl. BGH, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Nichtigkeitsfolge dann eingreifen kann, wenn die vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehene verwaltungsrechtliche Durchsetzung sowie strafrechtliche Sanktionierung des fortbestehenden gesetzlichen Verbots aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist, es also allein zivilrechtlich sanktioniert werden könnte. Gegen eine solche Einschränkung der Nichtigkeitsfolge könnte sprechen, dass sich die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler übertragen lassen (so Will, NVwZ 2023, 865, 868 f.). Die Schutzbedürftigkeit des Spielers besteht unabhängig von der Möglichkeit fort, das Verbot verwaltungsrechtlich durchzusetzen oder dessen Nichteinhaltung strafrechtlich zu sanktionieren.
I. Liberalisierung von Sportwetten und ihre gescheiterte Umsetzung
Fehlt das verwaltungs- oder strafrechtliche Instrumentarium, hängt die Verwirklichung der Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012 sogar in noch stärkerem Maß von der zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge ab. Das Absehen von verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen führt auch nicht zu einer Legalisierung des Angebots, die allein durch eine behördliche Genehmigung bewirkt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Die vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge sind jedenfalls bereits deswegen nach § 134 BGB nichtig, weil das Sportwettenangebot der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 4 S.
Justus rät:
Die Beklagte hat entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz je Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt. Aus dem insoweit unstreitig gebliebenen Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 02.02.2023 (dort S. LG-Akte), der auf der Auflistung der einzelnen Sportwetten des Klägers (Anl.
Gerichtliche Entscheidungen: BGH-Beschlüsse zu illegalen Sportwetten
K28, die der DSGVO-Auskunft der Beklagten entnommen ist) beruht, ergibt sich, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum Spieleinsätze in Höhe von insgesamt über 700.000,00 € geleistet hat; dabei entfielen z.B. allein auf den Monat April 2019 Einsätze in Höhe von über 200.000,00 €. Die scheinbare Diskrepanz zu dem Gesamtbetrag der Einzahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 67.150,00 € beruht darauf, dass zwischen den Einzahlungen auf das Spielerkonto und den tatsächlichen Spieleinsätzen zu unterscheiden ist, wobei ein Spieler zwischenzeitliche Gewinne, die seinem Spielerkonto zugeführt werden, wieder für neue Spieleinsätze nutzen bet bundesliga saison wetten tipico kann, ohne dass er erneut von seinem privaten Bankkonto aus sein Kontoguthaben bei der Beklagten auffüllen muss. Insoweit stellt § 4 Abs. 5 Nr.
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2 S. 3 GlüStV 2012 klar, dass bei der Berechnung des Einsatzlimits Gewinne nicht mit Einsätzen des Spielers verrechnet werden dürfen. Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes stellt nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung dar. 3 2.
| Checkpunkt | Was zu tun ist | Woran man einen legalen Anbieter erkennt |
|---|---|---|
| Lizenz prüfen | Auf der Website nach dem GGL-Logo und Lizenznummer suchen | Klare Angabe "Erlaubnis nach GlüStV" und Lizenznummer der GGL |
| Impressum checken | Deutsche Anschrift und klar benannter Ansprechpartner prüfen | Impressum mit Sitz in Deutschland/EU und vollständigen Kontaktdaten |
| Spielerschutz-Features | Nach Funktionen wie Selbsttest, Limits, Sperrmöglichkeit suchen | Einfach auffindbare Links zu "Verantwortungsvolles Spielen" |
| Zahlungsmethoden | Vorhandensein von sicheren, bekannten deutschen Zahlungsoptionen prüfen | Giropay, deutsche Prepaid-Karten, gängige E-Wallets mit DE-Sitz |
| Unabhängige Bewertungen | In seriösen Verbraucherportalen und Testmagazinen recherchieren | Positive Bewertungen bei Stiftung Warentest oder ähnlichen Stellen |
HS GlüStV 2012) schlechthin unzulässig und konnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, nämlich Wetten auf die Anzahl der gelben Karten oder darauf, welcher Mannschaft die meisten Eckbälle zugesprochen wurden.
Diese Verjährungsfristen müssen Sie beachten – 3 oder 10 Jahre
Der Verstoß der Beklagten gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 wird durch die Auflistung der einzelnen Sportwetten belegt, welche der Kläger bei der Beklagten getätigt hat (vgl. Anl. Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert bestritten hat, da der Kläger weder die konkrete Zeit, in der er angeblich an unzulässigen Livewetten teilgenommen habe, nenne noch die konkrete Höhe des Einsatzes beziffert habe, verkennt dies, dass die Anl. K28 auf 242 Seiten in tabellarischer Form eben diese Angaben (u.a. Denn diese Geschehnisse spiegeln sich nicht im Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs.
- Illegale Online-Wetten sind in Deutschland ohne staatliche Lizenz strafbar
- Nutzung von nicht regulierten Anbietern kann zu Geldstrafen führen
- Kein Spielerschutz bei illegalen Plattformen (z.B. keine Sperroptionen)
- Gewinne aus illegalem Glücksspiel können nicht eingeklagt werden
- Finanztransaktionen zu solchen Seiten sind häufig nicht abgesichert
1 S.
1. Januar 2023
Diese Beschränkungen sollten im Interesse des Spieler- und Jugendschutzes eine Dämpfung des Angebotes herbeiführen (vgl. Landtagsdrucksache BW 15/1570, S. 58). § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 stellt schon nach seinem klaren Wortlaut („sind unzulässig“, „sind ausgeschlossen“) ein eigenständiges Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, das unabhängig von dem formellen Vorliegen einer Erlaubnis einzuhalten ist. 1 GlüStV 2012) wider und waren auch nicht gemäß § 21 Abs.
- Rechtsschutzversicherungen decken oft keine Streitfälle mit illegalen Anbietern
- Steuerhinterziehung durch nicht gemeldete Gewinne aus illegalen Wetten
- Schwierige Rechtsdurchsetzung bei Anbietern mit Sitz im Ausland
- Verstöße gegen das Wett- und Lotterierecht der Bundesländer
- Keine Bonitätsprüfung der Betreiber durch deutsche Behörden
4 S. 3 GlüStV 2012 als „Endergebniswetten“ zulassungsfähig.
- Strafrechtliche Verfolgung nach §284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels)
- Auch Teilnahme an illegalem Glücksspiel kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
- Zahlungsdienstleister dürfen Transaktionen zu illegalen Anbietern blockieren
- IP-Adressen können von Behörden zur Ermittlung genutzt werden
Auch bei weiteren „TOP“-Wetten ist davon auszugehen, dass diese nicht ohne weiteres zulassungsfähig gewesen wären (vgl.
FAQ – Die wichtigsten Fragen
In der Konzession wird die Begrenzung des Höchsteinsatzes zudem nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 als Nebenbestimmung (Auflage) festgelegt. Verletzt ein Sportwettenanbieter eine in der Konzession festgelegte Auflage, kann die zuständige Behörde hiergegen Maßnahmen ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012) und als ultima ratio einen Widerruf der Konzession aussprechen (§ 4e Abs. 4 Satz 2 Nr.
Interview in „Die Story“ des Bayerischen Rundfunks zum Thema „Mega-Hype Sportwetten: Zwischen Profit und Sucht“ (ab Minute 13:47)
4 GlüStV 2012). Das Sportwettenangebot der Beklagten war daher – unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens – aus Gründen des materiellen Glücksspielrechts nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig und hätte selbst bei unterstellter Konzessionserteilung einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde bis hin zu einem Widerruf der Konzession unterlegen. Die Begrenzung des monatlichen Höchsteinsatzes nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 ist eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag angestrebten Spielerschutzes.
Podcast „Lass dir nix gefallen“
Die Beklagte kann sich im Verhältnis zum Kläger nicht darauf berufen, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz festgesetzt werden könnte (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012). Sie verfügt über keine Konzession, in der die zuständige Behörde eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung getroffen hätte.
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